1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma GSH-Berlin- B.Spremberg ( kurz GSH genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen, die damit Vertragsbestandteil sind. Diese gelten für alle, auch künftigen Geschäftsvorfälle, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. . Anders lautende Bedingungen, insbesondere wenn sie in der Auftragsannahme genannt sind, gelten nur, wenn sie von der GSH schriftlich bestätigt werden. Die Durchführung des Geschäfts, Annahme von Leistungen usw. gilt als Einverständnis mit unseren AGB.
1. Haftung
1.1 Die GSH haftet für Schäden, die in Ausführung oder aus Anlass ihrer Leistungen verursacht werden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei leicht fahrlässiger Verursachung.
1.2 Schadensersatzansprüche wegen von uns zu vertretender Pflichtverletzung, Leistungsstörung, Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Produkthaftung oder unerlaubter Handlung, usw.. sind sowohl gegen die GSH als auch gegen deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt ab Kenntnis des Bestellers von den in Satz 1 exemplarisch genannten Umständen. Soweit die GSH für aufgetretene Schäden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund
dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haftet, ist ihre Haftung der Höhe nach für Sach oder Personenschäden auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt.
1.3.1 Im Falle von Haftungsansprüchen Dritter aufgrund von Umständen, für die das Produkt des Lieferers mitursächlich war, stellt uns der Lieferer im Verhältnis zum Grad seiner Mitverursachung von sämtlichen Kosten frei.
1.3.2 Der Lieferant versichert, dass der Gegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist.
2. Lieferung
2.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Soweit Liefertermine nicht schnell zugesagt sind werden wir uns bemühen, angegebene Lieferzeiten einzuhalten. Nach Tagen bemessene Lieferfristen werden in Arbeittagen Montag bis Freitag gerechnet.
2.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Firma GSH die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören auch eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen oder durch nicht von der GSH beeinflussbare Umstände., auch wenn sie bei Lieferanten der GSH oder deren Unterlieferanten eintreten , hat die GSH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die GSH die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuhalten oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.3 Wenn die Behinderung länger als 6 Wochen, bei Sonderanfertigungen länger als 3 Monate dauert, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nichterfüllung setzen und bei deren Nichteinhaltung vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist ausgeschlossen. § 649 Satz 2 BGB gilt entsprechend.
2.4 Der Versand erfolgt unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung/Auslieferung das Lager von der GSH verlassen hat.
2.5 Die zum Angebot gehörenden Zeichnungen, Prospekte, Abbildungen oder Gewichtsangaben sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.6 Aufstellung/Montage/Einbau etc. erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Für Hilfskräfte, insbesondere für den Eintransport, die ggf. erforderlichen Rüst- oder Hebewerkzeuge und die sonstigen für die Aufstellung der Geräte notwendigen Gegenstände hat der Besteller auf seine Kosten zu sorgen. Unsere Leistungen beginnen ab Steckdose, bzw. Wasserhahn. Alle Erd-, Maurer-, Putz-, Tischler- Maler- Installations- und sonstige Arbeiten und Verrichtungen, die mit den Arbeiten von der GSH zusammenhängen sind vom Besteller zu übernehmen und nachträglich zu leisten. Gleiches gilt für die Lieferung und Verlegung aller Rohrleitungen für Dampf, Abwasser, Kondenswasser, Kalt- und Warmwasser, Gas- und elektrische Leitungen, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart. Alle diese, für Geräte der GSH notwendigen Vor-Arbeiten ist rechtzeitig vor Aufstellung der Geräte durch den Besteller durchzuführen. Der Besteller trifft auf seine Kosten die etwa notwendigen Vereinbarungen mit dem Gewerbeaufsichtsamt.
4. Vergütung
4.1 Die Angebote der Firma GSH werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch die Firma GSH wirksam. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen sowie Nebenabreden.
4.2 Alle Preise gelten ab Lager zuzüglich Mehrwertsteuer und schließen Verpackung, Fracht- und Transportkosten, sowie Aufstellung , Montagen und Installationen nicht ein.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach vollständig bewirkter Zahlung auf den Besteller über. Bis dahin hat der Besteller den Gegenstand pfleglich zu behandeln und gegen alle Schäden zu versichern.
5.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Ware werden der Vertragspartner auf das Eigentum von der GSH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten trägt in soweit der Besteller.
5.3 Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Ware nur mit Zustimmung von der GSH und mit der Maßgabe berechtigt, dass der Kaufpreisanspruch aus dem Weiterverkauf an die GSH abgetreten wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - ist die GSH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.
6. Zahlung
6.1 Die Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar je 1/3 bei Auftragserteilung, Lieferung und Fertigstellung. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen besonderer Vereinbarung und schriftlicher Bestätigung. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
6.2 Die GSH behält sich grundsätzlich vor, Lieferungen gegen Nachnahme bzw. Vorkasse zu erbringen.
6.3 Der Vertragspartner verzichtet für den konkreten Vertrag auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften. Die Aufrechnung mit eigenen oder fremden Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese fällig und von der GSH anerkannt oder rechtskräftig gegen uns tituliert sind.
6.4 Ab Fälligkeit ist der jeweils ausstehende Betrag mit 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
6.5 Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungen, etc. werden hinfällig, sofern und sobald der Vertragspartner in Vermögensverfall gerät, d.h. einen Scheck nicht einlöst, Zahlungen einstellt, Anträge nach der Insolvenz oder auf Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung vorliegen.
7. Abnahme, Gewährleistung, Verjährung
7.1 Etwaige Mängel erbrachter Werkleistung sind unverzüglich, spätestens innerhalb 5 Arbeitstagen anzuzeigen. Bei Kaufverträgen gilt die gesetzliche Rügepflicht der §§ 377 f HGB.
7.2 Die GSH übernimmt die Gewährleistung für die Einhaltung der vereinbarten technischen Arbeitsbedingungen in der Weise, dass wir innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für fehlerfreie Funktion sorgen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß, Beschädigungen, unsachgemäßer Benutzung, fehlerhafter Bedienung oder schlecht, unfachmännisch ausgeführten Reparaturen unterliegen. Ferner ist die Haftung der Firma GSH ausgeschlossen für Schäden, die auf Frost, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen oder elektrischen Einflüssen, Anwendungen roher Gewalt und/oder durch übermäßige Beanspruchung oder desgleichen zurückzuführen sind. Bei Gewährleistungsansprüchen müssen die beanstandeten Teile aufbewahrt und der Firma G S H zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten der Reparaturzeit und der auszutauschenden Teile werden von der GSH getragen. Die Gewährleistungspflicht bezieht sich nicht auf infolge eines Mangels des Liefergegenstandes entstandenen Schaden irgendwelcher Art, insbesondere Folgeschäden. Bei Ausfall des Liefergegenstandes haftet die GSH in keinem Fall.
7.3 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma G S H nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
7.4 Die Gewährleistungsfrist für alle Produkte und Leistungen beträgt 1 Jahr. Sie beginnt ab Lieferung, Fertigstellung, spätestens ab Abnahme.
7.5 Gewährleistungsansprüche gegen die G S H stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner, sind nicht abtretbar und gehen im Falle der Veräußerung nicht auf den Erwerber über.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
8.1 Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien wird die ausschließliche Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
8.2 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Fa. GSH im zuständigen Bundesland.
9. Datenschutz
Der Kunde/ Besteller / Käufer willigt in die Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten aus der Geschäftsbeziehung ein.
10. Sonstiges
10.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Im Falle einer Lücke oder Unklarheit gilt diejenige Regelung, die bei Auslegung des Vertrages unserem mutmaßlichen Interesse am ehesten entsprechen würde.
10.2 Bei Lieferung von Erzeugnissen der von uns vertretenen Werke gelten mit unseren Lieferungsbedingungen auch diejenigen der Werke als Vertragsteil. Sie werden dem Besteller auf Verlangen zur Kenntnis gegeben, sofern sie nicht bereits dem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügt sind.
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